Hinweise

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Termine, Patientenreihenfolge & Wartezeit

Maßgeblich ist bei pünktlichem Erscheinen die Reihenfolge des vorhandenen Sprechstundentermins, nicht die frühzeitige Anmeldung.

Einige Patienten kommen zur Impfbehandlung, Verbandswechsel, Entfernung von Nahtmaterial oder Allergietestungen und werden unabhängig von der Wartereihenfolge für die Sprechstunde aufgerufen.

Die Uhrzeit Ihres Termins versteht sich als Richtzeit. Durch aufwändigere Behandlungen Ihrer Vorpatienten kann es ungeplant zu Verzögerungen kommen. Wir bemühen uns selbstverständlich, Ihre Wartezeit so kurz wie möglich zu halten, Wartezeiten von ca. 30-90 Minuten sollten sie jedoch einplanen.

Ein kurzer Blick bei begleitenden Angehörigen oder auf mitgebrachte Fotos …

Ich möchte Sie höflich darauf hinweisen, dass auch eine kurze Beratung oder „ein kurzer Blick“ bei Angehörigen oder anderen Begleitpersonen eine entgeltpflichtige ärztliche Leistung darstellt, welche ausschließlich mit gültiger elektronischer Gesundheitskarte oder auf Privatrechnung möglich ist. Eine Diagnosestellung oder Beratung nicht anwesender Dritter z.B. an Hand von Schilderungen oder mitgebrachten Fotos oder per Email ist ausgeschlossen.

Zuzahlungsbefreiung

Eine gültige Zuzahlungsbefreiung kann Sie von Zuzahlungen zu Arzneimitteln, die auf Kassenrezept verordnet werden können, befreien. Ein Anspruch auf unentgeltliche Versorgung mit frei verkäuflichen Medikamenten oder gar Hautpflegeprodukten besteht hierdurch jedoch nicht. Die Zuzahlungsbefreiung berechtigt den Arzt auch nicht, frei verkäufliche Medikamente wie z.B. Antipilzmittel oder Hautpflegeprodukte auf Kassenrezept zu verordnen. Ich muss Ihnen daher für die betreffenden Mittel trotz Zuzahlungsbefreiung grundsätzlich Privatrezepte ausstellen.

Wunschüberweisungen / Wunscheinweisungen

Über die medizinische Notwendigkeit einer Überweisung an eine Klinikambulanz befindet ausschließlich der niedergelassene Arzt. Eine Wunschüberweisung kann ich ebenso wie rückwirkende Überweisungen für bereits erfolgte eigenmächtige Vorstellungen in einer Klinikambulanz leider nicht ausstellen. Im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung können Sie sich zur etwaigen Zweitmeinung gerne bei einem niedergelassenen Hautarzt Ihrer Wahl vorstellen. Ein Überweisungsschein ist hierfür nicht erforderlich. Alternativ haben Sie natürlich die Möglichkeit, sich zu privatärztlichen Bedingungen in einer Klinikambulanz vorzustellen. Über die Notwendigkeit einer Einweisung in ein Krankenhaus befindet ebenfalls ausschließlich der niedergelassene Arzt. Hierzu kommen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in erster Linie die Hautkliniken in Hoyerswerda, Görlitz oder Dresden in Betracht. Wunscheinweisungen insbesondere auch in nicht-schulmedizinisch orientierte Spezialkliniken können von mir auch auf Grund der geltenden verschärften Einweisungsregelungen leider nicht ausgestellt werden.

Krankenfahrt & Krankentransport

Ich bitte um Verständnis, dass ich auf Grund von Regressandrohungen von Seiten der Krankenkassen Krankenfahrten oder Krankentransporte nur bei entsprechender medizinischer NOTwendigkeit der Transportleistung verordnen darf. Eine Krankenfahrt erfolgt in der Regel per Taxi oder Mietwagen. Bei erforderlichem Transport mit Rollstuhl einschließlich Umgehung des Treppenaufgangs der Praxis ist auch aus Sicht der Kostenträger eine Fahrt mit „Liegend-Taxi“ zumutbar; ein fachlich-betreuter Transport mit Krankenwagen ist in meinem Fachgebiet zumeist weder notwendig noch wirtschaftlich und kann dann durch mich auch nicht verordnet werden (d.h. auch dann nicht, wenn Ihr Hausarzt bereits eine solche Verordnung für die Hinfahrt zu meiner Praxis ausgestellt hat!). Die Verordnung einer Krankenfahrt oder eines Krankentransportes ist übrigens nur bei rechtzeitigem Nachweis der Pflegestufe 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung, ab Pflegestufe 4 und höher oder bei Vorlage eines Schwerbeschädigtenausweises mit den Merkzeichen aG, BI, H möglich. Die verordnete Krankenfahrt steht mit Ausnahmen grundsätzlich unter Genehmigungsvorbehalt Ihrer Krankenkasse! Bei entsprechender Mobilitätseinschränkung sollte der Transport daher im Vorfeld auf Initiative des Patienten durch die Krankenkasse schriftlich genehmigt werden (z.B. nach Verordnung durch Ihren Hausarzt für Hin- und Rückfahrt!). Eine rückwirkende Verordnung von eigenmächtig bestellten Krankentransporten ist ausgeschlossen. Für die Organisation der Krankenfahrt sind der Patient oder dessen Angehörige verantwortlich. Eine unzureichende Verfügbarkeit eines geeigneten Mietwagens rechtfertigt keine Verordnung eines unwirtschaftlichen Transportes mit Krankenwagen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen oder Ihre Krankenkasse.